- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Dritter Teil: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
- FÜNFTER TEIL: DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
- SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
- KAPITEL 5: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Art 320 AEUV
(ex-Artikel 277 EGV)
Der mehrjährige Finanzrahmen und der Jahreshaushaltsplan werden in Euro aufgestellt.